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§ 1 Name, Sitz, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr (1)   Der Verein führt den Namen "Bezirksfischereiverband Oberfranken e.V." (nachstehend BFVO genannt) (2)   Er hat seinen Sitz in Bayreuth. (3)   Das Verbandsgebiet erstreckt sich auf den Regierungsbezirk Oberfranken. (4)   Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bayreuth eingetragen. (5)   Der BFVO ist politisch und konfessionell neutral. (6)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (7)   Der Gerichtsstand ist Bayreuth.
§ 2 Zweck und Aufgaben (1)   Der BFVO verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte          Zwecke" der Abgabenordnung.         Der BFVO hat die Aufgabe, seine Mitglieder bei der Bewirtschaftung von Bächen, Flüssen, Seen, Teichen und anderen          Fischereibetrieben in sämtlichen Belangen in Oberfranken zu vertreten und die Fischerei in diesen Bereichen zu                    fördern;        die Gewässer - möglichst in Ihrer Ursprünglichkeit und natürlichen Schönheit zu erhalten und zu schützen.         Zweck des Vereins ist:       1. Beratung und Unterstützung seiner Mitglieder in maßgeblichen Angelegenheiten der Fischerei;       2. Förderung der Angelfischerei;       3. Förderung von Gewässerbewirtschaftung und Hegemaßnahmen nach fischereibiologischen Gesichtspunkten        4. Förderung der Aus- und Fortbildung auf fischereilichen Gebiet; insbesondere der Ausbildung der Jugend.        5. Förderung des fischereilichen Verbands-, Vereins- und Genossen-schaftswesens.        6. Unterrichtung der Mitglieder über die wichtigen Angelegenheiten der Fischerei;        7. Aufklärung der Allgemeinheit über die Wichtigkeit des Schutzes der Fischerei sowie über die Bedeutung des                      Schutzes und Erhaltung der Gewässer und Gewässerbiotope;       8. Unterstützung und Beratung der mit Fischereiangelegenheiten befassten Behörden;       9. aktive Mitarbeit in Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur-, Jagd- und Tierschutzfragen sowie Zusammenarbeit               mit den entsprechenden Institutionen, Vertretungen und Organisationen sowie den für die Belange der Fischerei                                maßgebenden Dienststellen, insbesondere mit der Fachberatung für Fischerei des Bezirks Oberfranken;
    10. Erstellung und Auswertung fischerei-statistischer Unterlagen zur Erfüllung vorstehender Aufgaben.
(2) Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes             dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine persönlichen                           Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes                     fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft (1)   Mitglieder des BFVO sind:         1.  ordentliche Mitglieder;         2.  mittelbare Mitglieder;         3.  Ehrenmitglieder.
(2)   Ordentliche Mitglieder sind:          1. natürliche und juristische Personen (z. B. Fischereivereine, Hegegenossenschaften), die im Regierungsbezirk                          Oberfranken fischereiberechtigt sind;          2. Vereinigungen der Berufsflussfischer (Fischerzünfte);          3. Teichgenossenschaft Oberfranken (kooperativ).
(3)   Mittelbare Mitglieder sind:         alle Mitglieder der dem BFVO angeschlossenen juristischen Personen. (4)   Ehrenmitglieder sind:        die von der Mitgliederversammlung gewählten Personen.         Die Wahl setzt voraus, dass sich diese Personen in besonderem Maße um die Fischerei in Oberfranken verdient                    gemacht haben.         Der Titel "Ehrenpräsident" wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen.
§ 4 Fachausschüsse (1)   Die ordentlichen Mitglieder gliedern sich -bei Bedarf- in unselbständige Fachgruppen wie folgt auf:         1.  Fischereivereine;         2. Teichwirtschaft;         3.  private Gewässerbewirtschafter und Fischerzünfte;         4.  Casting/Turnierwurfsport.
(2)  Für die Bearbeitung besonderer Fragen, die sich aus dem Zweck und den Aufgaben des BFVO ergeben, können die              Fachgruppen Fachausschüsse bilden. Für die Leitung jedes Fachausschusses werden bei der Mitgliederversammlung        der Fachgruppen ein Obmann und ein Stellvertreter gewählt. Die gewählten Obmänner können zu ihrer Unterstützung         drei weitere Mitglieder ihrer Fachgruppe in den Fachausschuss berufen. (3)  Aufgabe der Fachausschüsse ist es, auf ihrem Fachgebiet den Vorstand zu beraten. Die Interessen der jeweiligen                 Fachgruppe werden durch den Ob-mann oder seinen Vertreter im Hauptausschuss -bei Bedarf- vertreten. (4)  Die Sitzungen der Fachausschüsse werden vom jeweiligen Obmann mit Einverständnis des Präsidenten einberufen. Er          muss eine Sitzung einberufen, wenn dies ein Mitglied eines Fachausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen              verlangt. (5)  Über die Sitzungen der Fachausschüsse und insbesondere deren Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die vom         Obmann des Fachausschusses und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Ein Exemplar der Niederschrift ist                 unverzüglich dem Präsidenten zuzuleiten.
§ 5 Aufnahme Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet nach schriftlichem Antrag der Hauptausschuss mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft wird erst wirksam, wenn der erste Jahresbeitrag bezahlt ist. Eine Ablehnung der Aufnahme hat schriftlich zu erfolgen. Gründe brauchen nicht angegeben zu werden.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft (1)   Die ordentliche Mitgliedschaft endet         1.  durch Austritt;         2.  durch Tod;         3. durch Auflösung eines Mitgliedsvereins;         4.  durch Ausschluss.
(2)   Die mittelbare Mitgliedschaft endet          1.  durch Beendigung der Mitgliedschaft beim Mitgliedsverein;          2.  durch Tod oder - falls das Mitglied eine Körperschaft ist - durch deren Auflösung;
(3)    Die Ehrenmitgliedschaft endet          1.  durch Tod;          2.  durch Austritt;          3.  durch Ausschluss; (4)   Der Austritt nach Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 muss schriftlich erklärt werden. Er ist nur zum Ende des Geschäftsjahres         (§ 1 Abs. 6) zulässig und muss dem Vorstand oder der Geschäftsstelle des BFVO mindestens sechs Monate vor Ende             des Geschäftsjahres zugehen. (5)   Der Ausschluss nach Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 3 muss durch den Hauptausschuss beschlossen werden. Er ist nur                zulässig, wenn ein Mitglied         1. gröblich gegen die Satzung verstoßen hat;         2. mit der Beitragszahlung in Verzug geraten ist und die bei der zweiten Mahnung gesetzte Zahlungsfrist versäumt                   hat;         3. eine Handlung begangen hat, die das Ansehen des BFVO oder eines seiner Mitglieder schädigt;          Der Ausschluss muss schriftlich mitgeteilt und begründet werden. Dem  Mitglied ist vor dem Ausschluss innerhalb                einer angemessenen Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss ist die                     Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet in offener oder geheimer Abstimmung endgültig. (6)   Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben den fälligen Beitrag bis zum Ende des laufenden                             Geschäftsjahres zu entrichten.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1)  Alle Mitglieder (ordentliche, mittelbare und Ehrenmitglieder) haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch          den BFVO im Rahmen der Satzung. Hierbei darf keine natürliche oder juristische Person durch Zuwendungen oder                   Vergütungen, die dem Satzungszweck fremd oder unverhältnismäßig hoch sind, begünstigt werden.        Das Recht auf Unterstützung und Förderung entfällt, soweit damit berufständische der wirtschaftliche Interessen der          Berufsfischer unterstützt oder gefördert würden. (2)  Alle Mitglieder sind verpflichtet,        1. die Satzung einzuhalten und die satzungsgemäßen Entscheidungen der Organe des BFVO zu befolgen;        2. die satzungsgemäßen Bestrebungen des BFVO zu unterstützen und ihn über Veranstaltungen und Vorgänge von                   fischereilicher Bedeutung laufend zu unterrichten;        3.dem BFVO alle zur Durchführung des Verbandszweckes erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. (3)   Alle ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet,         1. bis spätestens 28. Februar eines jeden Jahres die Zahl der Mitglieder  wahrheitsgemäß mit dem Stand vom 01.                       Januar eines jeden Jahres an die Geschäftsstelle des BFVO u. a. zur Beitragsberechnung zu melden. Falsche                          Angaben können zum Ausschluss des betreffenden Mitglieds führen;        2. die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeiträge an den BFVO zu entrichten.        3. Natürliche Mitglieder haben ihren Beitrag ohne Aufforderung bis spätestens 28. Februar eines jeden Jahres an die               Geschäftsstelle des BFVO zu entrichten. § 8 Beiträge Der Jahresbeitrag ist in der von der Mitgliederversammlung genehmigten Beitragsordnung festgelegt. Änderungen der Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 9 Organe Organe des Bezirksfischereiverbandes Oberfranken e.V. sind: 1.  der Vorstand; 2.  der Hauptausschuss; 3.  die Mitgliederversammlung.
§ 10 Vorstand Der Vorstand besteht aus: 1.  Präsident/in; 2.  Vizepräsident/in; 3.  Geschäftsführer/in.
(1)   Der Präsident und der Vizepräsident vertreten den BFVO gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 BGB. Jeder von              Ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Die Vertretungsbefugnis des Vizepräsidenten ist im Innenverhältnis auf die                    Vertretung des Präsidenten bei dessen Verhinderung beschränkt. (2)   Der Präsident führt den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen, den Sitzungen des Hauptausschusses und bei                      sonstigen Veranstaltungen des BFVO und unterzeichnet deren Niederschriften und Beschlüsse. Er verfügt über die               Verbandsmittel im Rahmen des Haushaltsvoranschlages. (3)   Präsident und Vizepräsident werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. (4)   Scheidet der Präsident oder Vizepräsident aus, so ist eine Nachwahl von der Mitgliederversammlung für den Rest der           Amtsperiode vorzunehmen. Bis dahin kann der Hauptausschuss aus seiner Mitte ein kommissarisches Mitglied als                Vorstand wählen. Scheiden beide aus, ist umgehend eine Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Neuwahl für         die Ausgeschiedenen einzuberufen. (5)  Der Vorstand kann beratende Fachbeiräte bei Bedarf hinzuziehen.
§ 11 Hauptausschuss (1)   Der Hauptausschuss besteht aus:         dem Vorstand;         den Obmännern der Fachausschüsse (bei Bedarf);         dem Bezirksjugendleiter und sieben weiteren von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählten              Mitgliedern. Der Vorstand kann außer den Fachbeiräten noch weitere beratende Mitglieder zu den Sitzungen                         des Hauptausschusses hinzuziehen.
(2)   Der Hauptausschuss hat über folgende Angelegenheiten zu entscheiden:         1.  Prüfung Kassenberichts;         2.  Aufstellung des Haushaltsvoranschlags;         3.  Vorbereitung der Mitgliederversammlung;         4.  Vorbereitung des oberfränkischen Fischereitages;         5.  Vorbereitung von maßgebenden Entscheidungen des BFVO;         6.  Vorbereitung der Beitragsordnung;         7.  Wahl des Geschäftsführers und Festsetzung dessen Vergütung;         8. Erlass der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung des BFVO         9. Erlass einer Wahlordnung;       10. Benennung des Vertreters des BFVO im Gesamtpräsidium des Landesfischereiverbandes Bayern e.V. auf Vorschlag              des Vorstandes;       11. Benennung der stimmberechtigten Delegierten für die Mitgliederversammlung des Landesfischereiverbandes                         Bayern e.V.       12. Bestätigung der Jugendordnung. (3)   Dem Hauptausschuss obliegt ferner die Beratung des Vorstandes in wichtigen Fragen insbesondere von solchen die            den Bestand des BFVO und sein Verhältnis zu anderen Organisationen berühren. (4)   Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nach Bedarf vom Präsidenten einzuberufen. Zu den Sitzungen sind die                   Mitglieder mindestens 10 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Der Hauptausschuss            ist einzuberufen, wenn 1/3 der Hauptausschussmitglieder es verlangt. (5)   Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter mindestens der                    Präsident oder Vizepräsident, anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit in offener Abstimmung.         Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. (6)   Der Präsident kann in dringenden Fällen u nter Befristung die Beschlussfassung im Umlaufverfahren herbeiführen.                  Fristversäumnis gilt als Stimmenthaltung. Die Hauptausschussmitglieder sind in diesen Fällen vom                                             Abstimmungsergebnis in Kenntnis zu setzen. (7)   Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Hauptausschusses gebunden.
§ 12 Verbandsämter, Aufwendungen An die Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise Tätigen dürfen Aufwandsentschädigungen geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein. Für den Geschäftsführer kann der Hauptausschuss eine gesonderte Regelung beschließen.
§ 13 Verbandsjugend (1)   Die dem BFVO angehörenden Jugendlichen bilden die Verbandsjugend. Diese gibt sich eine eigene Jugendordnung,              die der Bestätigung durch den Hauptausschuss bedarf.         Die Verbandsjugend führt und verwaltet sich selbständig; sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden             Mittel in eigener Zuständigkeit. Der Jahreskassenbericht ist nach Prüfung durch den Vorstand den Verbandrevisoren           vorzulegen. (2)   Die Verbandsjugend wird geleitet durch die Bezirksjugendleitung. Diese sowie der Bezirksjugendausschuss werden               nach der vom Hauptausschuss zu bestätigenden Jugendordnung gewählt bzw. gebildet. (3)   Der BFVO stellt der Verbandsjugend Mittel zur Verfügung. Der Vorstand ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung          der Verbandsjugend zu unterrichten. Der Vorstand hat auch darauf zu achten, dass die Verbandsjugend die Satzung             des BFVO einhält. (4)   Der Bezirksjugendleiter ist Mitglied des Hauptausschusses.
§ 14 Mitgliederversammlung (1)   Die Mitgliederversammlung besteht aus:         1.  dem Vorstand; (gem. § 10)         2.  den gewählten Hauptausschussmitgliedern         3.  dem Bezirksjugendleiter         4.  den Vertretern der juristischen Personen         5.  den Mitgliedern gem. Abs. 10
(2)   Vertretungsberechtigt für juristische Personen sind:          1. der 1. Vorsitzende der Mitgliedsorganisation,          2. im Verhinderungsfall sein Stellvertreter;          3. von den Mitgliedsvereinen oder Genossenschaften benannte Vertreter. Jeder Mitgliedsverein kann für je 100 seiner              Mitglieder einen weiteren Vertreter als Delegierten entsenden, wobei Mitgliedszahlen von 51 an aufwärts auf                          jeweils 100 aufzurunden sind. Bei Mitgliedern nach § 3 (2)2 – soweit nach der jeweils geltenden Beitragsordnung Beitragsanteile für im Vorjahr    ausgegebene Jahreserlaubnisscheine abgerechnet wurden (werden) – je angefangene 100 Jahreserlaubnisscheine    ein Vertreter.
(3)   Die Mitgliederversammlung ist durch den Präsidenten jährlich mindestens einmal einzuberufen. Die    Mitglieder sind            schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher einzuladen. (4)   Im Bedarfsfalle kann der Präsident im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss eine außerordentliche                             Mitgliederversammlung einberufen. Eine solche muss einberufen werden, wenn 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies                         schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. (5)   Der Mitgliederversammlung obliegt:         1. Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten sowie der Mitglieder des Hauptausschusses und von zwei                                          Verbandsrevisoren;         2. Entgegennahme des Geschäftsberichts und des Kassenberichts;         3. Erteilung der Entlastung für den Vorstand und den Hauptausschuss;         4. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages;         5. Beschlussfassung über die Beitragsordnung;         6. Beschlussfassung in Satzungsangelegenheiten;         7. Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie Beschlussfassung über die Auszeichnung von Mitgliedern, sofern dies nicht               in der Ehrenordnung anders geregelt ist;         8. Erlass einer Ehrenordnung;         9. Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung vom Vorstand, dem Hauptausschuss                oder einem Mitglied vorgetragen werden;      10. Beschlussfassung über die Auflösung des Bezirksfischereiverbandes Oberfranken e.V..
(6)   Anträge von ordentlichen Mitgliedern oder Delegierten sind mindestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin                          schriftlich einzureichen. Ausnahmen können in dringenden Fällen durch einfachen Mehrheitsbeschluss der                              Mitgliederversammlung zugelassen werden.
(7)   Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen,                   gültigen Stimmen. Das Stimmrecht kann schriftlich auf einen anderen Delegierten übertragen werden. Bei                              Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(8)   Das Stimmrecht der Mitglieder eines Mitgliedsvereins kann in der Mitgliederversammlung nur insoweit ausgeübt                    werden, als die dem BFVO geschuldeten Beiträge für das letztvergangene Geschäftsjahr bezahlt sind.
(9)Â Â Â Ehrenmitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.
(10)  Natürliche Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Es entfällt auf je                              angefangene fünf natürliche Mitglieder, die Fischereirechte besitzen oder verwalten, eine gemeinsame Stimme.
(11)   Zur Mitgliederversammlung können Gäste geladen werden.
(12)   Der Vorstand und der Hauptausschuss sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
§ 15 Geschäftsführung (1)   Der Präsident ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Zu seiner Unterstützung wählt der Hauptausschuss einen             Geschäftsführer. Der Präsident kann außerdem weitere ehrenamtliche Mitarbeiter einsetzen.          Die Einstellung hauptamtlicher Mitarbeiter bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses.
(2)   Zu den Aufgaben des Geschäftsführers gehören:         1. Leitung der Geschäftsstelle des Bezirksfischereiverbandes Oberfranken e.V. und Erledigung der laufenden                            Geschäfte;         2. Rechnungs- und Kassenführung;         3. Erstellung des Geschäfts- und Kassenberichts sowie Anfertigung von Niederschriften über Sitzungen des                               Hauptausschusses und Beschlüsse der Mitgliederversammlung;         4. Einholung eines Revisionsberichts über die Rechnungs- und Kassenführung im Einvernehmen mit dem Präsidenten. (3)   Die Geschäfte sind nach einer vom Hauptausschuss zu erlassenden Geschäftsordnung zu führen.
§ 16 Fischereitag Als öffentliche Kundgebung der oberfränkischen Fischerei ist alljährlich ein Fischereitag durchzuführen. Zeit, Ort und Ausrichtung bestimmt der Hauptausschuss.
§ 17 Auflösung des BFVO (1)    Der BFVO kann nur durch Beschluss in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung                aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. (2)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks ist das noch                             vorhandene Vermögen an die Oberfrankenstiftung zu übertragen und unmittelbar und ausschließlich für                            gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Fischerei in Oberfranken zu verwenden.
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