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Thüringer Vierteljahresfischereischein u.a.
Von dem zuständigen Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz konnte in Erfahrung gebracht werden, dass der dortige Landesgesetzgeber mit der Änderung des Thüringer Fischereigesetzes im Jahr 2008 den Vierteljahresfischereischein beschlossen hat. Die Umsetzung erfolgte mit der Änderung der Thüringer Fischereiverordnung (ThürFischVO) vom 22. Juli 2010. Der neue § 28 ThürFischVO regelt den sog. „Vierteljahresfischereischein“ wie folgt: Der Vierteljahresfischereischein berechtigt zum Fischen mit der Handangel.
Er wird ohne Sachkundenachweis durch die Gemeindeverwaltungen der Gemeinden auf Antrag an Personen, die mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben, erteilt.
Der Vierteljahresfischereischein darf pro Person nur einmal im Kalenderjahr erteilt werden. Mit der Erteilung des Vierteljahresfischereischeins wird die Broschüre „Das Angeln mit dem Vierteljahresfischereischein im Freistaat Thüringen“ ausgehändigt. Der Vierteljahresfischereischein kann seit September 2010 für 19 Euro erworben werden (4 Euro Gebühr, 15 Euro Fischereiabgabe). Aus verschiedenen Pressemeldungen wird deutlich, dass die Fischereiverbände in Thüringen eine differenzierte Haltung zu dem Vierteljahresfischereischein haben. Sie geben ihre Gewässer zum Teil für Inhaber eines Vierteljahresfischereischeins nicht frei; diese erhalten für Vereinsgewässer keinen Erlaubnisschein. Der Vierteljahresfischereischein hat in Bayern keine Gültigkeit.
Eine Anerkennung eines außerbayerischen Fischereischeins, der ohne fachliche Qualifikation erteilt wird, ist ausgeschlossen.
Ausnahmen: Jugendfischereischein und Fischereischein für Touristen ohne Wohnsitz in Deutschland.
Der Freistaat Thüringen vermerkt als „Wichtigen Hinweis“, dass der Vierteljahresfischereischein nur in Thüringen gilt (s. Anlage). Nach unserer Kenntnis ist der Freistaat Thüringen neben den Ländern Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern und Schleswig-Holstein1 das vierte Bundesland, das einen zeitlich befristeten Fischereischein/Ausnahmegenehmigung auch an erwachsene Bewohner Deutschlands ohne vorherige Fischerprüfung ausgibt.
Außerbayerische Fischereischeine, die ohne den Nachweis einer fachlichen Qualifikation erteilt werden, können in Bayern nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigen.
1 Befristete Ausnahmegenehmigung für Personen die keinen Fischereischein eines anderen Bundeslandes besitzen und keine Hauptwohnung in Schleswig-Holstein haben.
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