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Zum Angeln braucht man einen "Führerschein" |
Zum Angeln braucht man einen "Führerschein"
Aktueller Hinweis
Diejenigen, die vor fünf Jahren den lebenslangen Fischereischein erworben haben und die Fischereiabgabe nicht lebenslang sondern für fünf Jahre entrichteten sollten folgendes beachten: Mit Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraums verliert der Fischereischein automatisch seine Gültigkeit, sofern der Inhaber nichts veranlasst. Er kann folgendes tun.
- Der Fischereischeininhaber kann im unmittelbaren Anschluss an den Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraums erneut die Fischereiabgabe bezahlen, entweder nochmals für fünf Jahre oder für die gesamte Lebenszeit (§ 8a Satz 2 der Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes - AVFiG). In diesem Fall setzt sich die Gültigkeit des Fischereischeins auf Lebenszeit lückenlos fort, der Inhaber kann den Fischfang kontinuierlich weiterhin ausüben.
- Es ist aber auch möglich, die Fischereiabgabe erst eine kürzere oder längere Zeit nach Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraums ein weiteres Mal zu zahlen. In diesem Fall verliert der Fischereischein zunächst seine Gültigkeit, um sie beginnend mit dem Datum der Abgabenzahlung - also nicht rückwirkend - erneut zu erhalten.
Staatlicher Fischereischein
Formelle Vorraussetzung, um in einem bayerischen Gewässer, ob groß oder klein, mit der Handangel fischen zu dürfen ist der staatliche Fischereischein. Diesen können Sie nach bestandener Fischerprüfung bei der jeweiligen Gemeinde-/ Stadtverwaltung ab dem vollendeten 14. Lebensjahr beantragen. Er wird als Fischereischein auf Lebenszeit gegen eine Gebühr von € 35,- ausgestellt.
Mit dem Erwerb des Fischereischeins ist die Entrichtung der Fischereiabgabe verbunden. Diese kann wahlweise für jeweils 5 Jahre oder ebenfalls lebenslang entrichtet werden. Die Kosten betragen für 5 Jahre € 40,-. Bei einmaliger Zahlung ist die Höhe, gestaffelt nach dem Lebensalter, aus nachfolgender Tabelle zu entnehmen.
| Alter bei Zahlung | Betrag in Euro |
| 14-22 |
300 |
| 23-27 |
288 |
| 28-32 |
256 |
| 33-37 |
224 |
| 38-42 |
192 |
| 43-47 |
160 |
| 48-52 |
128 |
| 53-57 |
96 |
| 58-62 |
64 |
| 63-67 |
32 |
| ab 68 |
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Jugendfischereischein
Für Kinder und Jugendliche vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gibt es den Jugendfischereischein. Hierfür ist keine Prüfung erforderlich. Der Inhaber darf jedoch nur in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers zum Fischen gehen. Der Jugendfischereischein kostet € 5,-. Die Fischereiabgabe beträgt für die gesamte Geltungsdauer € 10,-.
Erlaubnisschein
Neben dem staatlichen Fischereischein brauchen Sie für jedes Gewässer einen Erlaubnischein des Fischereiberechtigten. Die Zahl der Erlaubnisscheine für ein Fischereirecht orientiert sich an der Ertragsfähigkeit des Gewässers. Dies schützt die natürliche Fischfauna. Als Mitglied in einem Fischereiverein erhalten Sie einen Erlaubnisschein in der Regel für die Vereinsgewässer. An vielen, vor allem größeren Gewässern, können Sie auch Tageserlaubnisscheine erwerben.
Gastangler/Urlauber
Zur Ausübung der Angelfischerei in Bayern benötigen Gastangler aus anderen Bundesländern neben einer Fischereierlaubniskarte einen gültigen Fischereischein. (AVFiG, §2). Ausländische Urlauber können bei der betreffenden Gemeindeverwaltung, wenn sie die Befugnis zur selbständigen Ausübung des Fischfangs im Herkunftsland glaubhaft machen, einen 3 Monate gültigen Bayerischen Fischereischein zum Preis von derzeit 22,50 EURO erwerben. Eine Sammlung von über 650 Gastangelgewässern, den Angelführer Bayern, finden Sie im LFV-Shop.
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