Bezirksfischereiverordnung

Weil es ein neues Fischereigesetz gibt, ändert sich auch die dazugehörige Ausführungsverordnung (AVBayFig). Konkret bedeutet dies u.a. eine neue Stellung für die Fischereiaufseher, neue Schonzeiten und Schonmaße, die ab 2023 gelten sowie Anpassungen beim Zurücksetzen und dem Besatz von Fischen. Wir fassen die wichtigsten Kernpunkte zusammen.

Die vollständige Anpassung können Sie unter www.verkuendung-bayern.de einsehen. Dort steht auch ein PDF-Download bereit, der die Textänderungen im Detail ausweist.

Es gilt festzuhalten, dass für den Erlass einer Bezirksfischereiverordnung die Regelung in der AVBayFiG vorgegeben ist

Schonmaße und Fischereigesetz

§ 11 Fischfang, Fangbeschränkungen:

 

5) Soweit es zur Wahrung des Hegeziels gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG, vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts, erforderlich ist, können die Bezirke vorbehaltlich des Abs. 6 durch Verordnung für die in der Anlage genannten Fische

1.ohne Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß solche Beschränkungen festsetzen,

2. festgesetzte Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß abändern oder aufheben; eine durch das Recht der Europäischen Union vorgegebene ganzjährige Schonung kann nur unter Beachtung dieses Rechts verkürzt oder aufgehoben werden.

 

Die Kreisverwaltungsbehörden können in entsprechender Anwendung des Satzes 1, auch aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken, befristete Anordnungen erlassen.

(6) In Grenzgewässern gelten die in der Anlage festgesetzten Schonzeiten und Schonmaße, soweit nicht das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) auf Grund von Vereinbarungen mit anderen Ländern etwas anderes bestimmt. 2Die abweichende Regelung kann in einer Fischereiverordnung des Bezirks, in dessen Gebiet das Grenzgewässer liegt, bekannt gemacht werden.

 

Die neue Version mit angepassten tabellarischen Überblick zur Situation in Oberfranken findet sich im Anhang.

 

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