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Bezirksfischereiverordnung
 

Verordnung über die Fischerei im Regierungsbezirk Oberfranken

Bezirksfischereiverordnung - BezFi-V
Vom 16. Dezember 2010

Aufgrund § 11 Abs. 4 Satz 1, § 15 Abs. 2, § 22 Abs. 5 und § 28 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes
(AVBayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2004 (GVBI. S. 177, ber. S. 270, BayRS 793-3-L), zuletzt geändert

§1
Für die außerhalb des EU-Aalmanagementplans liegenden Salmonidengewässer Roter Main (oberhalb Bayreuth), Warme
Steinach, Weißer Main (oberhalb Lanzendorfer Wehr), Sächsische Saale (oberhalb der Einmündung der Südlichen Regnitz bei
Hof), Selbitz (oberhalb Marxgrün), Rodach (oberhalb Kronach), Weismain, Lauter (Staffelstein), Leitenbach (Hallstadt), Wiesent,
Alster (Seßlach), Schwabach (Igensdorf), Trubbach (oberhalb Kunreuth), Gründleinsbach, Mittelebrach (bis Mündung in die
Rauhe Ebrach) einschließlich aller Nebengewässer der oben genannten Flüsse sowie für die Ködeltalsperre gelten kein
Schonmaß und keine Schonzeit für Hecht (Esox lucius) und Aal (Anguilla anguilla). Hechte, Aale und Regenbogenforellen
(Onchorhynchus mykiss) dürfen in diesen Gewässern nicht ausgesetzt werden. Gefangene Exemplare dieser Arten dürfen nicht
zurückgesetzt werden. Es gilt Nr. 2 der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten zur Bewirtschaftung des Aals in den bayerischen Gewässern des Aaleinzugsgebiets Rhein (Allgemeinverfügung Aal)
vom 21.10.2010 (StAnz Nr. 43/2010).

§2
Für die außerhalb des EU-Aalmanagementplans liegenden Edelkrebsgewässer Heinersreuther Bach bei Bad Berneck,
Perlenbach, Bocksbach, Lübnitz, Steinselb, Grümpel, Nordhalbener Ködel, Tschirner Ködel, Ölschnitz (bei Bad Berneck), Große
Koser, Warme Steinach, Ölschnitz (bei Streitau), Ulrichsbach (bei Markersreuth), Gollitzbach (bei Gottmannsgrün),
Weihersbach, Mittelebrach, Kremnitz, Lauter (Baunach), Lauter (Staffelstein), Ölsnitz (oberhalb Untreusee), Rasenwässerlein,
Froschgraben, Helling, Alster, Püttlach, Ailsbach, Zeubach, Truppach, Lochau, Bibersbach (Marktleuthen), Markgrafenteiche
(Selb), Grimmsteich (Erkersreuth), Zipfelteich (Neuhaus an der Eger), Freizeitsee Lichtenberg, Feisnitzspeicher gilt kein
Schonmaß für den Aal (Anguilla anguilla). Aale dürfen in diesen Gewässern nicht ausgesetzt werden. Gefangene Aale dürfen
nicht zurückgesetzt werden. Es gilt Nr. 2 der Allgemeinverfügung Aal.

§3
Zum Schutz von Schneider (Alburnoides bipunctatus) und Elritze (Phoxinus phoxinus) dürfen in folgende Kleingewässer keine
ein- und mehrjährigen Salmoniden eingesetzt werden: Alster (Seßlach), Leuchsenbach (Lichtenfels), Kapellenbach
(Altenkunstadt), Keilbach (Ebensfeld), Ziegeldorferbach (Buchenrod), Zweinzen (Au bei Küps), Krebsbach (Waldsachsen),
Lainbach (Lehen), Zeubach (Waischenfeld).

§4
Zum Schutz des Döbels/Aitels (Leuciscus cephalus) als Zwischenwirt der Bachmuschel (Unio crassus) wird in den Gewässern
Zeubach, Ailsbach, Lochau, Truppach, Roter Main (oberhalb Bayreuth), Lainbach, Würgersbach, Ölschnitz (bei Bad Berneck),
Bieberswöhrbach, Altbach bei Sandreuth, Föritz (bei Mitwitz), Baunach (oberhalb Baunach), Froschgraben, Alster, Südliche
Regnitz (oberhalb Regnitzlosau) eine Schonzeit für den Döbel/Aitel vom 15. April bis 30. Juli festgesetzt.

§5
Für den Nerfling (Leuciscus idus), die Nase (Chondrostoma nasus), die Elritze (Phoxinus phoxinus) und den Steinkrebs
(Austrapotamobius torrentium) wird eine ganzjährige Schonzeit festgesetzt.

§6
Für den Hecht (Esox lucius) wird eine Schonzeit vom 15. Februar bis 30. April festgesetzt. § 1 Satz 1 bleibt unberührt.

§7
Für die Äsche (Thymallus thymallus) wird eine Schonzeit vom 1. Dezember bis 30. April des nächsten Jahres festgesetzt. Für die
Gewässer der Fränkischen Schweiz (Wiesent, Aufseß, Püttlach, Ailsbach, Trubach, Trubbach, Truppach und Leinleiter wird ein
Schonmaß von 45 cm festgesetzt.

§8
Für die Rutte (Lota lota) wird für alle oberfränkischen Gewässer ein Schonmaß von 40 cm festgesetzt.

§9
Für den Bachsaibling (Salvelinus fontinalis) wird für alle oberfränkischen Gewässer ein Schonmaß von 26 cm festgesetzt.

§ 10
Für die Rotfeder (Scardinius erythrophthalamus) wird für Fließgewässer und angeschlossene Baggerseen eine ganzjährige
Schonzeit festgesetzt.

§11
Für den Wels/Waller (Silurus glanis) werden in Fließgewässern und in angeschlossenen Baggerseen Besatzmaßnahmen
verboten. Gefangene Welse/Waller dürfen nicht zurückgesetzt werden.

§ 12
Das Fischen in Fischwanderhilfen (natürlichen und technischen Tierwanderhilfen) sowie im Bereich von 10 m am Ein- und
Ausstieg ist generell verboten. Die durch die Kreisverwaltungsbehörden bestimmten unterhalb und oberhalb liegenden
Gewässerstrecken, die ebenfalls von einer Befischung ausgenommen sind, sind im Speziellen zu beachten.

§ 13
Der Fischfang im Main, in der Regnitz und in den an diese Flüsse angeschlossenen Baggerseen wird mit Trappnetzen oder
Reusen, mit Flügel- oder Leitnetzen über 10 m verboten.

§ 14
Die Verwendung von Geräten zur Ortung von Fischen und Fischbeständen, die auch zur Auslotung der Gewässertiefe dienen
können, ist verboten. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Fachberatung für Fischerei des Bezirks Oberfranken.

§ 15
Fischereiberechtigten und zur Ausübung der Fischerei Befugten wird empfohlen, das Vorkommen von nicht heimischen Arten,
wie z.B. Signalkrebs (Pacifastacus leniusculus), Kamberkrebs (Orconectes limosus), Marmorierte Grundel (Proterorhinus
marmoratus), Schwarzmundgrundel (Neogobius melanostomus), Zwergwels (Ictalurus nebulosus), Giebel (Carassius auratus
gibelio), Silberkarpfen (Hypophthalmichthys molitrix), Graskarpfen (Ctenopharyngodon idella), Marmorkarpfen
(Hypophthalmichthys nobilis) an die Fachberatung für Fischerei des Bezirks Oberfranken zu melden. Gefangene Exemplare der
genannten Arten dürfen nicht zurückgesetzt werden.

§ 16
Nach Art. 77 Abs. 1 Nr. 4 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2008
(GVBI S. 840, ber. 2009 S. 6, BayRS 793-1-L), geändert durch Gesetz vom 25.02.2010 (GVBI S. 66, ber. S. 130), in Verbindung mit
§ 32 Nrn.1, 7 Buchst. a und 11 Buchst. e AVBayFiG kann mit Geldbuße bis zu 5000 Euro belegt werden, soweit die Tat nicht nach
anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 1 Satz 2 oder 3 Hechte, Aale oder Regenbogenforellen aussetzt oder nach ihrem Fang zurücksetzt,
2. § 2 Satz 2 oder 3 Aale aussetzt oder gefangene Aale zurücksetzt,
3. § 3 ein- oder mehrjährige Salmoniden aussetzt,
4. §§ 4 bis 10 Fische oder Krebse der dort genannten Arten während der festgesetzten Schonzeiten
         oder vor Erreichen der festgesetzten Schonmaße fängt,
5. § 11 Welse/Waller aussetzt oder nach dem Fang zurücksetzt,
6. § 12 Satz 1 in Fischwegen sowie im Bereich von 10 m am Ein- oder Ausstieg einer Fischwanderhilfe den Fischfang ausübt,
7. § 13 in den dort genannten Gewässern den Fischfang mit verbotenen Fanggeräten ausübt,
8. § 14 Satz 1 Geräte zur Ortung von Fischen und Fischbeständen verwendet,
9. § 15 Satz 2 gefangene Tiere der in § 15 Satz 1 genannten Arten zurücksetzt.

§ 17
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Bayreuth, 16. Dezember 2010
Bezirk Oberfranken
Dr. Günther Denzler
Bezirkstagspräsident